Zuschuss bei kranken Mitarbeitern
Die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zahlt Unternehmern einen Zuschuss, wenn Mitarbeiter krank werden bzw. sich ein Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) ereignet hat.
Alle Unternehmer, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, können den Zuschuss erhalten, wenn sie einen Antrag stellen. Als Mitarbeiter in diesem Sinne gelten alle Mitarbeiter, die bei der AUVA unfallversichert sind, also auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge.
Höhe der Zahlung
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50 % des Entgelts inklusive der Sonderzahlungen (unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage). Er steht im Wesentlichen
- ab dem elften Tag einer Krankheit zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauert bzw.
- ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung, wenn der Mitarbeiter nach bestimmten Unfällen länger als drei Tage ausfällt.
Unterstützungsleistung bei Krankheit des Unternehmers
Voraussetzungen
Unterstützungsleistung erhalten selbständige Erwerbstätige,
- die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert sind,
- keine oder weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
- die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
- wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit feststellt.
Ein Anspruch auf die Unterstützungsleistung besteht erst ab dem 43. Tag der Krankheit.
Höhe der Zahlung
Die Höhe der Zahlung wird jedes Jahr angepasst. Der Wert für 2016 beträgt € 29,23/Tag.
Stand: 27. Jänner 2016
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