Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Straffreiheit nur bei rechtzeitiger Selbstanzeige
Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.
Strafe trotz Selbstanzeige
Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn
- zum Zeitpunkt der Anzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger bzw. gegen andere an der Tat beteiligte Personen gesetzt wurden,
- zum Zeitpunkt der Anzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt wurde (bzw. kurz vor der Entdeckung) und dies dem Anzeiger bekannt war oder
- wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird oder
- bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet wurde (ausgenommen Vorauszahlungen).
Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.
Beratung
Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.
Stand: 27. Juli 2016
Seit vielen Jahren stehen wir für kompetente Steuerberatung in Grieskirchen. Haben Sie Fragen zu unseren Leistungen oder Newsartikeln? Kontaktieren Sie uns via Telefon (+43724868081) oder per E-Mail.