Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2021 folgende Sätze:
Altersgruppe | |
0 – 3 Jahre | € 213,00 |
3 – 6 Jahre | € 274,00 |
6 – 10 Jahre | € 352,00 |
10 – 15 Jahre | € 402,00 |
15 – 19 Jahre | € 474,00 |
19 – 28 Jahre | € 594,00 |
Stand: 25. November 2020
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