Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. Darunter fallen z. B. der weiße Kittel als Arbeitskleidung, Kosten der medizinischen Geräte, Miete, Fachliteratur.
Entscheidung Bundesfinanzgericht: Aufwendungen Primar
Ein Primararzt war in einem Krankenhaus angestellt und erhielt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben bekam er auch Sonderklassegebühren. Im konkreten Fall handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In den Einkommensteuererklärungen machte er im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte unter anderem Aufwendungen für Blumengeschenke, Arbeitskleidung für das nichtärztliche Personal, diverse Geräte (wie z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Scanner), MBT-Schuhe, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern geltend.
Der Primar wollte die Klassegelder an das nichtärztliche Personal weitergeben, um Unruhe im Team zu vermeiden. Laut Aussage des Arztes stellten die Zuwendungen an das Personal den Anteil an den Sonderklassegebühren des nichtärztlichen Personals dar.
Sind solche Zuwendungen für den Primar Betriebsausgaben?
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Blumengestecke, Elektrokleingeräte, MBT-Schuhe usw. zählen zu diesen nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) ist nicht der Primar der Arbeitgeber vom Abteilungspersonal, sondern das Krankenhaus. Daher kann auch kein freiwilliger Sozialaufwand vorliegen.
Für das BFG besteht zwar kein Zweifel, dass die Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit des Primars zusammenhängen, allerdings heben die Aufwendungen für diverse Feiern auch das gesellschaftliche Ansehen des Arztes, was die berufliche Mitveranlassung überlagert. Auch Aufwendungen für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals sind daher nicht abzugsfähig.
Abzugsfähige Aufwendungen
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Aufwendungen für Fortbildung des Abteilungspersonals und Gutscheine bis zu einer bestimmten Höhe.
Stand: 28. August 2015
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