Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.
Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die
- offene Gesellschaft (OG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- atypische (= unechte stille) Gesellschaft.
Bei allen Formen von Personengesellschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff "Mitunternehmer") aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensbesteuerung.
Eine GmbH unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 25 %.
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Sie beträgt ab 1.1.2016 27,5 %. Die KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Die natürliche Person hat jedoch die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen bei allen betrieblichen Einkunftsarten offen. Auch, wenn der Gewinn von natürlichen Personen durch Bilanzierung ermittelt wird.
Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.
Von juristischen Personen wie z. B. GmbHs kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Ist der Geschäftsführer am Unternehmen wesentlich beteiligt (mehr als 25 %), so kann der Geschäftsführer selbst den Freibetrag in Anspruch nehmen.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen:
- Grundfreibetrag
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Insgesamt kann der Gewinnfreibetrag maximal € 45.530,00 betragen.
Grundfreibetrag
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag zu. Er beträgt 13 % des Gewinns. Ist der Gewinn höher als € 30.000,00, dürfen nur 13 % von € 30.000,00 geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00.
Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.
Zusätzlich: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Bei € 30.000,00 übersteigenden Gewinnen steht einerseits der Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist gestaffelt:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- für den € 580.000,00 übersteigenden Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Der errechnete investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann in weiterer Folge in dem Ausmaß, in dem er durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist, steuerlich geltend gemacht werden.
Begünstige Investitionen
- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. aber kein Pkw) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
- auch Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, gehören zu den begünstigten Investitionen. Andere Wertpapiere fallen nicht mehr unter die Begünstigung.
Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind ebenfalls begünstigungsfähig.
Die Haftung des Geschäftsführers ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der Geschäftsführer hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.
Haftung des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers
Gegenüber der Gesellschaft
Gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer z. B., wenn
- die Bestimmungen im GmbH-Gesetz und im Gesellschaftsvertrag nicht eingehalten werden,
- gegen den Vorschriften des GmbH-Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausgezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen werden,
- bei Entscheidungen nicht auf das Wohl des Unternehmens geachtet wird,
- nicht alle außerordentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung den Gesellschaftern zum Beschluss vorgelegt wurden,
- der Offenlegungsgrundsatz missachtet wurde,
- nicht unverzüglich eine Generalversammlung einberufen wurde, obwohl ein Verlust der Hälfte des Stammkapitals gegeben war oder die Eigenkapitalquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben oder
- die Insolvenz nicht rechtzeitig beantragt wurde.
Die Haftung des Geschäftsführers besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft. Wird allerdings ein Gesetz verletzt, das zum Schutz des Gesellschafters besteht, kommt es zu einer unmittelbaren Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist z. B. der Fall, wenn Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nicht eingehalten wurden.
Gegenüber Dritten und Gläubigern
Haftungsfragen treten z. B. auf bei:
- Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung
- Zahlungen, die nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet werden
- Nichteinhaltung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten
- Unlauterem Wettbewerb (Verstöße gegen das Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG))
Gegenüber Behörden
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei:
- nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
- Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen
Im Gegensatz zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer
- dem Gewerbetreibenden für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
- der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Stand: 11. Jänner 2016
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